Stand: 30 Oktober 2024 Knüll - Kasino - Gesellschaft Schwarzenborn e.V. www.Knuell-Kasino.de

§ 3 - Mitgliedschaft


1. Vereinsmitglieder können voll geschäftsfähige


- Soldaten   (ab Unteroffizier)

- Beamte  (ab Besoldungsgruppe A 3) und

- Arbeitnehmer (ab Entgeltgruppe 3 A)


aller Dienststellen des Standortes Schwarzenborn werden.


1.1 Ehemalige geschäftsfähige Soldaten (ab Unteroffizier), Beamte (ab Besoldungsgruppe A 3) und Arbeitnehmer (ab Entgeltgruppe 3 A) anderer Dienststellen können Mitglied des Vereins werden, wenn ihr Erstwohnsitz im Einzugsbereich des Standortes Schwarzenborn liegt. Der Einzugsbereich wird mit dem Schwalm–Eder–Kreis und den anliegenden Landkreisen Waldeck-Frankenberg, Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis, Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meissner, Landkreis Kassel und der kreisfreien Stadt Kassel definiert.

Auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes kann der Vorstand der Knüll-Kasino-Gesellschaft eine Ehrenmitgliedschaft beschließen.


2.   Verliert ein Mitglied die in § 3 genannten Voraussetzungen zum

      Erwerb der Mitgliedschaft, beispielsweise durch Versetzung oder durch Eintritt in den Ruhestand, so kann es weiterhin Vereinsmitglied bleiben.  



§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft


Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen; hiergegen können Personen, die nach § 3 eine Mitgliedschaft erwerben können, die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.





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