§ 3 -
1. Vereinsmitglieder können voll geschäftsfähige
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aller Dienststellen des Standortes Schwarzenborn werden.
1.1 Ehemalige geschäftsfähige Soldaten (ab Unteroffizier), Beamte (ab Besoldungsgruppe A 3) und Arbeitnehmer (ab Entgeltgruppe 3 A) anderer Dienststellen können Mitglied des Vereins werden, wenn ihr Erstwohnsitz im Einzugsbereich des Standortes Schwarzenborn liegt. Der Einzugsbereich wird mit dem Schwalm–Eder–Kreis und den anliegenden Landkreisen Waldeck-
Auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes kann der Vorstand der Knüll-
2. Verliert ein Mitglied die in § 3 genannten Voraussetzungen zum
Erwerb der Mitgliedschaft, beispielsweise durch Versetzung oder durch Eintritt in den Ruhestand, so kann es weiterhin Vereinsmitglied bleiben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen; hiergegen können Personen, die nach § 3 eine Mitgliedschaft erwerben können, die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.